LAG Köln - Urteil vom 29.03.2021
2 Sa 1230/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; MuSchG § 16; MuSchG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4411/20

Keine Ungleichbehandlung von Schwangeren in der KurzarbeitKein Beschäftigungsverbot für Schwangere bei Kurzarbeit wegen Corona

LAG Köln, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 1230/20

DRsp Nr. 2021/9895

Keine Ungleichbehandlung von Schwangeren in der Kurzarbeit Kein Beschäftigungsverbot für Schwangere bei Kurzarbeit wegen Corona

Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung, endet für die Schwangere das Beschäftigungsverbot. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2020, Az.: 5 Ca 4411/20 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; MuSchG § 16; MuSchG § 18;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich insbesondere mit Firmen- und Event-Catering befasst. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 01.09.2018 als Assistentin für Organisation beschäftigt. Ihre zuletzt bezogene Bruttomonatsvergütung belief sich auf 2.400,00 €.

Die Klägerin war schwanger. Der ausgerechnete Geburtstermin war der 25.06.2020. Unter dem 12.12.2019 erging ein ärztliches Beschäftigungsverbot.