LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2021
7 Sa 483/21
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 22; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 472/21

Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potenziellem Vorgesetzten als ZwischenstationKeine Kenntnisnahme im Sinne des § 164 Abs. 1 SGB IX bei Zustellung an einfaches BetriebsratsmitgliedKriterien für Angemessenheit der Entschädigung nach AGGBenachteiligung eines Schwerbehinderten bei Stellenbesetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 483/21

DRsp Nr. 2022/3357

Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potenziellem Vorgesetzten als Zwischenstation Keine Kenntnisnahme im Sinne des § 164 Abs. 1 SGB IX bei Zustellung an einfaches Betriebsratsmitglied Kriterien für Angemessenheit der Entschädigung nach AGG Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei Stellenbesetzung

Eine unmittelbare Unterrichtung iSd. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX an die Schwerbehindertenvertretung erfolgt ohne Zwischenschritte über weitere Personen. Die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX iVm. § 176 SGB IX erfolgt gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 15 Ca 472/21 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen sowie der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.800,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2021 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 22; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand