LAG Hamm - Beschluss vom 05.08.2004
1 Ta 421/04
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 249 § 251 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5415/03

Keine Unterbrechung der Zwei-Wochen-Frist zur nachträglichen Klagezulassung durch Widerrufsvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 1 Ta 421/04

DRsp Nr. 2004/14633

Keine Unterbrechung der Zwei-Wochen-Frist zur nachträglichen Klagezulassung durch Widerrufsvergleich

Die Antragsfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG ist eine prozessuale Frist, die keine Notfrist ist; ein "Ruhen" dieser Frist durch einen im Gütetermin geschlossenen Widerrufsvergleich kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 249 § 251 ;

Gründe:

I.

Die 12xx geborene, verheiratete Klägerin, die bei der Beklagten seit September 1996 als Einkäuferin beschäftigt war und zuletzt eine durchschnittliche Monatsvergütung von ca. 7.000,00 EUR brutto erzielte, erstrebt die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2003 zum 31.12.2003. Die Kündigung ist der Klägerin am 13.08.2003 zugegangen.

Die am 29.08.2003 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangene Klage vom 20.08.2003, mit der sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten wendet, ist nicht unterzeichnet. Die der Beklagten zugegangenen Abschriften des Schriftsatzes vom 20.08.2003 sind ebenfalls nicht mit einer Unterschrift versehen und tragen auch keinen Beglaubigungsvermerk.

Im Gütetermin vom 17.11.2003 hat die Kammervorsitzende die Parteien auf die fehlende Unterschrift unter der Klage vom 20.08.2003 hingewiesen.