BAG - Urteil vom 17.12.1996
3 AZR 800/95
Normen:
Anlage I Kapitel VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16; DDR: AGB §§ 42, 297; DDR: Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (AO 54) §§ 3, 10, 11, 12 ; EinigungsV Anlage II Kapitel VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4 a ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII
AuA 1997, 252
DB 1997, 1187
NZA 1997, 767
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt/O. - Urteil vom 1. November 1994 - 3 Ca 2017/94 -,
LAG Brandenburg, vom 30.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1/95

Keine unverfallbare Rentenanwartschaft aus der AO 54

BAG, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 800/95

DRsp Nr. 1997/4461

Keine unverfallbare Rentenanwartschaft aus der AO 54

»1. Ein Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember 1991 die Voraussetzungen für einen Bezug der Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betriebe vom 9. März 1954 (AO 54) nicht erfüllt hatte, kann sie nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages danach nicht mehr erfüllen. Er kann deshalb auch keinen Zusatzversorgungsanspruch mehr erwerben. 2. Auch der Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft oder einer Teilrente ist ausgeschlossen. 3. War bis zum 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf Zusatzversorgung entstanden, bleibt der Anspruch auf monatliche Zusatzrentenzahlungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen (insgesamt Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 242/95 - AP Nr. 4 zu EinigungsV Anlage II Kapitel VIII, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«

Normenkette:

Anlage I Kapitel VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16; DDR: AGB §§ 42, 297; DDR: Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (AO 54) §§ 3, 10, 11, 12 ; EinigungsV Anlage II Kapitel VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4 a ;

Tatbestand: