Die Parteien streiten in der Berufung (nur noch) um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hälftigen Vergütung für April 2004.
Der Kläger war zunächst seit 01.06.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Psychologe bei dem Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 28.01.2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag über freie Mitarbeit" ab 01.01.2004. Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelung:
§ 5 Vergütung
Als Vergütung wird ein monatliches Pauschalhonorar von EUR 3.500,00 vereinbart. Grundlage für dieses Honorar ist ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 160 Stunden im Monat. Durch das Pauschalhonorar werden jährlich 240 Stunden abgegolten, die der freie Mitarbeiter zur Fortbildung nutzen kann.
§ 9 Sonstiges
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