LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2005
8 Sa 1050/04
Normen:
BUrlG § 1 § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1121/04

Keine Urlaubsabgeltung bei freier Mitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1050/04

DRsp Nr. 2005/12516

Keine Urlaubsabgeltung bei freier Mitarbeit

Schließen Vertragsparteien in Kenntnis der arbeitsrechtlichen Rechtslage und unter Abänderung der ursprünglichen Arbeitsvertragsvereinbarung ausdrücklich einen Vertrag über freie Mitarbeit, ist dieser für die Rechtsbeziehung der Parteien maßgeblich; der Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes, der nach § 1 BUrlG auf die Arbeitnehmereigenschaft abstellt, ist dadurch nicht berührt.

Normenkette:

BUrlG § 1 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung (nur noch) um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hälftigen Vergütung für April 2004.

Der Kläger war zunächst seit 01.06.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Psychologe bei dem Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 28.01.2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag über freie Mitarbeit" ab 01.01.2004. Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelung:

§ 5 Vergütung

Als Vergütung wird ein monatliches Pauschalhonorar von EUR 3.500,00 vereinbart. Grundlage für dieses Honorar ist ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 160 Stunden im Monat. Durch das Pauschalhonorar werden jährlich 240 Stunden abgegolten, die der freie Mitarbeiter zur Fortbildung nutzen kann.

§ 9 Sonstiges