LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2005
4 Sa 392/05
Normen:
BGB § 134 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1830/04

Keine verbindliche Zusage bei werbender Äußerung des Arbeitgebers zu einer längerfristiger Zusammenarbeit - unbegründeter Einwand der Treuwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 392/05

DRsp Nr. 2006/1788

Keine verbindliche Zusage bei werbender Äußerung des Arbeitgebers zu einer längerfristiger Zusammenarbeit - unbegründeter Einwand der Treuwidrigkeit

Bei der Aussage des Arbeitgebers, er habe nur Interesse am Abschluss eines langfristig angelegten Arbeitsvertragsverhältnisses und niemandem sei mit einem halben Jahr gedient, liegt keine verbindliche Zusage, auf die Kündigungsmöglichkeit in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses zu verzichten; es handelt sich hierbei erkennbar um eine werbende Äußerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu einem Eintritt in seine Dienste zu bewegen, nicht aber um ihm einen langfristig gesicherten Arbeitsplatz zu garantieren.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 ;

Tatbestand: