LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2007
7 Sa 523/07
Normen:
BGB § 242 § 315 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 290/07

Keine Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei jahrelanger Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten - keine unbefristete Vereinbarung bestimmter Arbeitsbedingungen - Rechtsstellung der Arbeitnehmerin bei rechtswidrigen Anordnung von Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 523/07

DRsp Nr. 2008/9708

Keine Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei jahrelanger Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten - keine unbefristete Vereinbarung bestimmter Arbeitsbedingungen - Rechtsstellung der Arbeitnehmerin bei rechtswidrigen Anordnung von Mehrarbeit

1. Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien voraus; dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt oder ausgedehnt wird.2. Die Tatsache, dass eine Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin (auch längere Zeit) unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung; bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt.