LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2005
4 Ta 11/05
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ; BRAGO 19 Abs. 5 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/03

Keine vereinfachte Kostenfestsetzung bei nicht gebührenrechtlichen Einwendungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 11/05

DRsp Nr. 2006/1859

Keine vereinfachte Kostenfestsetzung bei nicht gebührenrechtlichen Einwendungen

Macht der Kläger geltend, die von ihm beauftragten Rechtsanwälte hätten den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da er durch eigene Bemühungen die vergleichsweise ausgehandelte Summe habe beitreiben müssen, ein Arbeitszeugnis nicht erhalten habe und ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden sei, erhebt er Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben; dem Antrag auf vereinfachte Kostenfestsetzung darf daher nicht entsprochen werden, die Antragsgegner sind auf die klageweise Durchsetzung ihrer Gebührenforderungen zu verweisen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ; BRAGO 19 Abs. 5 Satz 1;

Gründe: