OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 781/05
VG Aachen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2843/04
Keine Verfahrensaussetzung bei Streit über Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - Anforderungen an Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts - Gewerkschaftseigenschaft eines Berufsverbandes
BVerwG, Beschluß vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 P 17.05
DRsp Nr. 2006/22605
Keine Verfahrensaussetzung bei Streit über Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - Anforderungen an Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts - Gewerkschaftseigenschaft eines Berufsverbandes
»1. Wird im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Gewerkschaftseigenschaft gestritten, ist das Verfahren nicht gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.2. Eine Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts muss über hinreichende Durchsetzungskraft jedenfalls in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen verfügen; solches ist bei mitgliederschwachen Verbänden zu verneinen, wenn diese nicht wenigstens über Personalratsmandate in einer nennenswerten Zahl von Dienststellen verfügen.3. Ein Berufsverband, dem nach Maßgabe von § 125 NWPersVG die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse von Gewerkschaften zustehen, muss nicht selbst die Anforderungen an den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff erfüllen.«