LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2005
9 Sa 561/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 17/05

Keine Verfügungsgrund für Eilantrag zur Weiterbeschäftigung bei unterlassener Antragstellung im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 561/05

DRsp Nr. 2006/1783

Keine Verfügungsgrund für Eilantrag zur Weiterbeschäftigung bei unterlassener Antragstellung im Kündigungsschutzprozess

1. Der auch im Kündigungsschutzprozess anwaltlich vertretene Arbeitnehmer (Verfügungskläger) kann ohne weiteres dafür sorgen, dass sein prozessualer Weiterbeschäftigungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren schnell beurteilt wird; wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, kann er nicht verlangen, dass im Rahmen eines Eilverfahrens von der Prüfung des Verfügungsgrundes abgesehen wird.2. Dies gilt umso mehr, wenn eine Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches im Kündigungsrechtsstreit nach Angaben des Klägervertreters deshalb unterbleibt, weil die Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag keine Deckungszusage erteilt; ein derartig motiviertes Unterlassen rechtfertigt keinen Verzicht auf den gemäß §§ 935, 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrund.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.