LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2004
6 Ta 227/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 § 35 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1156/04

Keine Verhandlungsgebühr bei gerichtlicher Feststellung eines außergerichtlichen Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 227/04

DRsp Nr. 2005/18782

Keine Verhandlungsgebühr bei gerichtlicher Feststellung eines außergerichtlichen Vergleichs

Ein außergerichtlich geschlossene Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist keine Entscheidung im Sinne des § 35 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 § 35 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

Nach Klageerhebung haben die Parteien, nachdem Gütetermin auf den 10.05.2004 anberaumt war, eine außergerichtliche Einigung gefunden und das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG beendet, so dass die mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 25.06.2004 hat der Klägervertreter beantragt, auch eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO in Höhe von 189,-- EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Verhandlungsgebühr abgesetzt, weil keine Verhandlung stattgefunden hat und § 35 BRAGO nicht einschlägig sei.

Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 05.10.2004 hat der Beschwerdeführer am 06.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet:

Die von ihm verlangte Verhandlungsgebühr müsse unter Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer beantragt,