Nach Klageerhebung haben die Parteien, nachdem Gütetermin auf den 10.05.2004 anberaumt war, eine außergerichtliche Einigung gefunden und das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG beendet, so dass die mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.
Mit Schreiben vom 25.06.2004 hat der Klägervertreter beantragt, auch eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO in Höhe von 189,-- EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Verhandlungsgebühr abgesetzt, weil keine Verhandlung stattgefunden hat und § 35 BRAGO nicht einschlägig sei.
Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 05.10.2004 hat der Beschwerdeführer am 06.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet:
Die von ihm verlangte Verhandlungsgebühr müsse unter Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
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