LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.01.2022
6 TaBV 32/21
Normen:
BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/20

Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des Betriebsrats auf KostenfreistellungDreijährige Verjährungsfrist für anwaltliche Honoraransprüche

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 6 TaBV 32/21

DRsp Nr. 2022/10023

Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des Betriebsrats auf Kostenfreistellung Dreijährige Verjährungsfrist für anwaltliche Honoraransprüche

Durch den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Forderung aus der Rechnung eines Rechtsanwalts freizustellen, wird die Verjährung des in der Rechnung geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht gehemmt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2021 - 2 BV 14/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die ein Rechtsanwalt für Tätigkeiten als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats im Rahmen einer Einigungsstelle in Rechnung gestellt hat.

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Gebiet der Stadt Oberhausen. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten führten zur Frage der Dienstplangestaltung für den Nahverkehr mit Straßenbahnen und Bussen Ende 2017 ein Einigungsstellenverfahren durch. Von dem Dienstplan waren ca. 300 Arbeitnehmer für ein Halbjahr betroffen.