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Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 72 Tage.
Der 1957 geborene Kläger war vom 3. September 1973 bis 30. September 1993 als Technischer Zeichner bei der Firma H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst vom Arbeitgeber am 27. Mai 1993 zum 31. Dezember 1993 gekündigt; im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren schlossen die Vertragsparteien jedoch am 10. September 1993 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 DM (ursprünglicher mit der Kündigung angebotener Betrag: 39.194,00 DM) beendet wurde.
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