LAG Köln - Urteil vom 14.07.2021
11 Sa 31/21
Normen:
SGB X § 115 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/20

Keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei SuchtleidenEinheitlicher Versicherungsfall bei EntgeltfortzahlungDarlegungslast des Arbeitgebers bei Widerlegung des einheitlichen Versicherungsfalls

LAG Köln, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 31/21

DRsp Nr. 2022/2090

Keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Suchtleiden Einheitlicher Versicherungsfall bei Entgeltfortzahlung Darlegungslast des Arbeitgebers bei Widerlegung des einheitlichen Versicherungsfalls

1. Die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Suchtleidens ist grundsätzlich nicht selbstverschuldet. Eine Ausnahme besteht, wenn es nach einer Therapie zu einem Rückfall kommt. 2. Es beginnt nur dann ein neuer Zeitraum der Entgeltfortzahlung, wenn der erste Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen ist, ehe der zweite Grund für eine Arbeitsunfähigkeit beginnt. 3. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines einheitlichen Versicherungsfalls liegt beim Arbeitgeber.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2020 - 3 Ca 155/20 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,00 € brutto abzüglich bezogenem Krankengeld in Höhe von 511,10 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen.