LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2018
L 8 R 976/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1019/13

Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine Generalagentur für Versicherungsprodukte auf der Grundlage eines Untervertretervertrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 8 R 976/16

DRsp Nr. 2019/3199

Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine Generalagentur für Versicherungsprodukte auf der Grundlage eines Untervertretervertrages

Die Ehefrau des Inhabers einer Generalagentur für Versicherungsprodukte, die ein Gewerbe angemeldet hat und auf der Grundlage eines Untervertreter-Vertrages Akquiseleistungen im Bereich der Neukundenakquise für die Agentur tätigt, die durch Provisionszahlungen erfolgsabhängig honoriert werden, übt eine selbständige Tätigkeit aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2009 in der Fassung der Bescheide vom 04.07.2012 und 28.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 wird hinsichtlich der Nachforderung für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 10.040,09 EUR inkl. Säumniszuschläge von 3.183,50 EUR aufgehoben. Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 10.040,09 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand