LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2023
L 8 BA 2807/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BA 587/19

Keine Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs der Architektur zur Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitNutzung einer patentgeschützten SoftwareKeine Eingliederung in den BetriebVorhandensein eines Unternehmerrisikos bei Planungsleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 2807/22

DRsp Nr. 2023/9966

Keine Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs der Architektur zur Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Nutzung einer patentgeschützten Software Keine Eingliederung in den Betrieb Vorhandensein eines Unternehmerrisikos bei Planungsleistungen

1. Bei der Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen liegt dann keine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn Grund der Beauftragung eine Spezialisierung und Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software ist und die Leistungen ganz überwiegend in den Büroräumen des Auftragnehmers erbracht wurden. Dass die Auftraggeberin die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzten Vorgaben kontrolliert hat, entspricht dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird.