LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2021
L 8 BA 1374/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 4365/18

Keine Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Programmierers bzw. IT-Beraters in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Programmierung nach der sogenannten Scrum-Methode.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 1374/20

DRsp Nr. 2023/1516

Keine Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Programmierers bzw. IT-Beraters in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Programmierung nach der sogenannten Scrum-Methode.

1. Das Tätigwerden in den Räumen des Auftraggebers ist nicht ohne Weiteres als Argument für eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation zu werten, wenn dies sicherheitstechnischen Gegebenheiten geschuldet ist, welche eine Arbeit über einen Remote - Zugriff aus den eigenen Arbeitsräumen nicht erlauben.2. Bei agilen Entwicklungsmethoden im IT-/Software-Bereich wie der Scrum-Methode ist im Rahmen der Prüfung der Eingliederung in den Betriebsablauf zu beachten, dass es keine Projektleitung gibt, welche fortwährend die Aufgaben an die Teammitglieder verteilt und deren Arbeit überwacht. Insofern ist das Kriterium der Eingliederung im Rahmen solcher Arbeitsprozesse nicht ohne weiteres passend und bedarf der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.