LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2018
L 8 R 660/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1471/15

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Seminarleiterin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fehlenden Weisungsbefugnissen und einer fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 8 R 660/16

DRsp Nr. 2019/3198

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Seminarleiterin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fehlenden Weisungsbefugnissen und einer fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Die Leiterin von pädagogischen Seminaren zur Begleitung von Freiwilligen während des Freiwilligen Sozialen Jahres sowie des Bundesfreiwilligendienstes auf der Grundlage eines pädagogischen Rahmenkonzeptes und eines Honorarvertrages übt bei fehlenden Weisungsbefugnissen und einer fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eine selbständige Tätigkeit aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Seminarleiterin.