LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2016
L 9 KR 4/16
Normen:
BerlHG § 23; SGB XI § 20 Abs. 3; SGB XI § 57 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 4 S. 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 419/13

Keine Versicherungspflicht von Promotionsstudenten in der Krankenversicherung der StudentenAusmaß der beitragsrechtlichen Gleichstellung von im Ausland studierenden freiwillig Versicherten mit pflichtversicherten Studierenden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 4/16

DRsp Nr. 2017/1588

Keine Versicherungspflicht von Promotionsstudenten in der Krankenversicherung der Studenten Ausmaß der beitragsrechtlichen Gleichstellung von im Ausland studierenden freiwillig Versicherten mit pflichtversicherten Studierenden

1. Auch nach der Änderung des Hochschulrechts im Zusammenhang mit dem sog. Bologna-Prozess unterfallen Promotionsstudierende nicht der Krankenversicherung der Studierenden. 2. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von im Ausland studierenden freiwillig Versicherten mit pflichtversicherten Studierenden (§ 240 Abs. 4 S. 7 SGB V) reicht nicht weiter als die diesem Versicherungspflichttatbestand immanenten Grenzen.

1. Nicht jede - promotionsbedingte - Einschreibung an einer Universität reicht aus, um die Versicherungspflicht in der KVdS herbeizuführen. 2. Es muss zumindest auch noch studiert werden und das Studieren darf nicht bereits vollständig abgeschlossen sein, wenn weiterhin Versicherungspflicht bestehen soll. 3. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, gehören deshalb trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten.