Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin vom 1.4. bis zum 31.10.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie die Höhe der von ihr zu zahlenden Beträge.
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