LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.06.2016
L 5 KR 74/16 B ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2016, 704
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 136/16

Keine Versorgung mit dem Rezepturarzneimittel Dronabinol bei Lymphödem in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 74/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11301

Keine Versorgung mit dem Rezepturarzneimittel Dronabinol bei Lymphödem in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum Anspruch auf Versorgung mit dem auf Cannabisbasis wirkenden Rezepturarzneimittel Dronabinol bei chronischen Schmerzzuständen ua wegen Lymphödem.

Bei der Versorgung mit dem Rezepturarzneimittel Dronabinol handelt es sich um eine Behandlung, für die eine empfehlende Richtlinie gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V notwendig ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Liegt eine neue Behandlungsmethode vor, ohne dass aber eine empfehlende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ergangen ist, so ist die Anwendung dieser Methode - dh. hier eine Therapie unter Einsatz von Dronabinol - grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand wäre erfüllt. »Zum Anspruch auf Versorgung mit dem auf Cannabisbasis wirkenden Rezepturarzneimittel Dronabinol bei chronischen Schmerzzuständen ua. wegen Lymphödem.«

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;