BAG - Urteil vom 03.12.2019
9 AZR 44/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 78
ArbRB 2020, 201
AuR 2020, 283
BB 2020, 884
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 92
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 223
EzA-SD 2020, 6
NJW 2020, 1317
NZA 2020, 586
NZA-RR 2020, 388
NZA-RR 2021, 64
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 713/18
ArbG Paderborn, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 173/18

Keine vertragliche Ausschlussfrist für den Gläubiger bei streitlos gestellten oder anerkannten ForderungenInhaltskontrolle bei irreführenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 44/19

DRsp Nr. 2020/4651

Keine vertragliche Ausschlussfrist für den Gläubiger bei streitlos gestellten oder anerkannten Forderungen Inhaltskontrolle bei irreführenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Eine Forderung, die der Schuldner vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt hat bzw. deren Erfüllung er zugesagt hat, muss vom Gläubiger nicht innerhalb einer vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Schuldner die Forderung später bestreitet (Rn. 19). 2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Ausschlussklausel, die in ihrer zweiten Stufe vom Anspruchsteller verlangt, den Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls auch dann gerichtlich geltend zu machen, wenn der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat, ist in rechtlicher Hinsicht irreführend und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Rn. 16).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. November 2018 - 16 Sa 713/18 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13. Juli 2018 - 3 Ca 173/18 - wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1;