Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.07.2018 -
Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Spesen.
Der Kläger war vom 15. November 2007 bis zum 30. Juni 2017 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 15. November 2007 (Bl. 4 - 10d. A.) ist u. a. Folgendes bestimmt:
"§ 10 Vergütung/Sonstige Leistungen
....
(4) Die Zahlung des Lohnes erfolgt zum fünfzehnten des Folgemonats bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer/in einzurichtendes Konto.
(5) Spesen werden gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen monatlich und nur nach Erhalt der lückenlosen und unterschriebenen Nachweise in der Abrechnung nach Prüfung gezahlt.
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