LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2018
16 Sa 713/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 309;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 173/18

Wirksamkeit einer Verfallfrist von drei Monaten nach Fälligkeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 16 Sa 713/18

DRsp Nr. 2019/15219

Wirksamkeit einer Verfallfrist von drei Monaten nach Fälligkeit

Die Pflicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis - hier von Spesen - innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ist auch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.07.2018 - 3 Ca 173/18 - abgeändert.

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 309;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Spesen.

Der Kläger war vom 15. November 2007 bis zum 30. Juni 2017 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 15. November 2007 (Bl. 4 - 10d. A.) ist u. a. Folgendes bestimmt:

"§ 10 Vergütung/Sonstige Leistungen

....

(4) Die Zahlung des Lohnes erfolgt zum fünfzehnten des Folgemonats bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer/in einzurichtendes Konto.

(5) Spesen werden gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen monatlich und nur nach Erhalt der lückenlosen und unterschriebenen Nachweise in der Abrechnung nach Prüfung gezahlt.

......