BAG - Urteil vom 11.07.2017
3 AZR 601/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 5 S. 1; AktG § 82 Abs. 1; AktG § 111 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 77
AuR 2017, 508
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 15/16
ArbG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 218/15

Keine Vertretungsbeschränkung des Vorstands einer AktiengesellschaftZustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer Betriebsvereinbarung durch ÖffnungsklauselDreistufiges Prüfungsschema bei der Überprüfung von Anpassungsregelungen unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der VerhältnismäßigkeitTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 513/16 - v. 11.07.2017

BAG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 601/16

DRsp Nr. 2017/14052

Keine Vertretungsbeschränkung des Vorstands einer Aktiengesellschaft Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer Betriebsvereinbarung durch Öffnungsklausel Dreistufiges Prüfungsschema bei der Überprüfung von Anpassungsregelungen unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 513/16 - v. 11.07.2017

Orientierungssätze: 1. Veränderungen der Anpassungsregelungen in einer Versorgungsordnung sind während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses unmittelbar anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu überprüfen. Das vom Senat für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema findet dabei keine Anwendung. 2. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Anpassungsregelungen während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses angeführten Gründe müssen gerade den vorgenommenen Eingriff tragen und deshalb in einem inneren Zusammenhang mit ihm stehen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 6 Sa 15/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 5 S. 1; AktG § 82 Abs. 1; AktG § 111 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: