LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2016
6 Sa 15/16
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 218/15

Unverhältnismäßiger Eingriff in langjährig erdiente Versorgungsanwartschaften durch ablösende Betriebsvereinbarung zur erstmaligen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der ArbeitgeberinZahlungsklage des Betriebsrentners bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur gebotenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage bei der Anpassung der Betriebsrenten

LAG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 15/16

DRsp Nr. 2016/16907

Unverhältnismäßiger Eingriff in langjährig erdiente Versorgungsanwartschaften durch ablösende Betriebsvereinbarung zur erstmaligen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur gebotenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage bei der Anpassung der Betriebsrenten

1. Greift eine neue Betriebsvereinbarung in Rechtspositionen aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung zu Betriebsrenten ein, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 2. Der Zweck von Regelungen, die eine Ruhegelderhöhung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife vorsehen (entgeltabhängige Dynamik), ist es, die Anpassung der Betriebsrenten an den allgemeinen Lebensstandard zu gewährleisten. Soweit für eine solche entgeltabhängige Dynamik Betriebstreue geleistet ist, ist sie schon erdient (nach BAG 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 - juris). 3. Ein Eingriff in die "erdiente Dynamik" durch eine ablösende Betriebsvereinbarung, die bei der Anpassung der Betriebsrenten anders als die Vorgängerregelung eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, ist unverhältnismäßig und damit unzulässig, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine solche Änderung nicht als geboten erscheinen lässt.