LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.06.2019
5 Sa 231/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 34;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 549
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 240/18

Keine Verzugspauschale im Arbeitsgerichtsprozess

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 231/18

DRsp Nr. 2019/11150

Keine Verzugspauschale im Arbeitsgerichtsprozess

Ein Arbeitnehmer hat bei Lohnrückständen keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, weil diese Regelung von der speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt wird (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - und BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.10.2018 - 4 Ca 240/18 - teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von € 440,- zu zahlen (Ziffer 3 des Tenors). Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin zu 25 %, die Beklagte zu 75 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin in voller Höhe zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Zahlung der Verzugspauschale.

Die im Mai 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten bzw. früheren Betriebsinhabern als Krankenschwester beschäftigt.