1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.10.2018 -
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin zu 25 %, die Beklagte zu 75 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin in voller Höhe zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Zahlung der Verzugspauschale.
Die im Mai 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten bzw. früheren Betriebsinhabern als Krankenschwester beschäftigt.
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