BAG - Urteil vom 22.10.2020
8 AZR 412/19
Normen:
RL 2011/7/EU Art. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 717 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 288 Nr. 9
NJW 2021, 717
NZA 2021, 127
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 364/18
ArbG Dresden, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 114/18

Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im ArbeitsgerichtsprozessSchadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BAG, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 412/19

DRsp Nr. 2020/18489

Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsgerichtsprozess Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

1. Einem Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiellrechtlichen Anspruch aus Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. 2. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2019 - 2 Sa 364/18 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro verurteilt wurde.