LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2005
4 Sa 442/05
Normen:
ZPO § 935 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 4/05

Keine Verzugszinsen bei einstweiliger Verfügung zur Sicherung des Notbedarfs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 442/05

DRsp Nr. 2005/18816

Keine Verzugszinsen bei einstweiliger Verfügung zur Sicherung des Notbedarfs

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Notbedarfs (§ 935 ZPO) ist es nicht erforderlich, dem Kläger auf die ausgeurteilte Summe eine Zinsforderung zuzusprechen; hier ist der Kläger auf das ordentliche Erkenntnisverfahren zu verweisen.2. Gleiches gilt für die Erteilung einer Lohnabrechnung, wenn nicht ersichtlich ist, wo hier ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) begründet ist.

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrt für die Monate Februar, März und April 2005 im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abrechnung seiner Vergütungen sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Nettolohnbetrages im Umfang von mindestens 2.500 EUR pro Monat. Monatsvergütungen sind ausweislich des Arbeitsvertrages zum 15. des Folgemonats fällig. Die Beklagte kündigte unter dem 11.03.2005 ordentlich zum 31.05.2005 sowie unter dem 06.04.2005 außerordentlich. Für Februar und die nachfolgenden Monate wurden dem Kläger Vergütungen nicht mehr ausgezahlt.