Die Parteien streiten im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrt für die Monate Februar, März und April 2005 im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abrechnung seiner Vergütungen sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Nettolohnbetrages im Umfang von mindestens 2.500 EUR pro Monat. Monatsvergütungen sind ausweislich des Arbeitsvertrages zum 15. des Folgemonats fällig. Die Beklagte kündigte unter dem 11.03.2005 ordentlich zum 31.05.2005 sowie unter dem 06.04.2005 außerordentlich. Für Februar und die nachfolgenden Monate wurden dem Kläger Vergütungen nicht mehr ausgezahlt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|