ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1/18
Keine Wahlanfechtungsbefugnis des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bezüglich einer Betriebsratswahl in einem BetriebAbschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 BetrVG für eine AnfechtungsberechtigungUnternehmenseinheitlicher Betriebsrat und Nichtigkeit der BetriebsratswahlKeine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Strukturveränderungen mit Auswirkungen auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 31/19
DRsp Nr. 2020/3977
Keine Wahlanfechtungsbefugnis des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bezüglich einer Betriebsratswahl in einem BetriebAbschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3BetrVG für eine AnfechtungsberechtigungUnternehmenseinheitlicher Betriebsrat und Nichtigkeit der BetriebsratswahlKeine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Strukturveränderungen mit Auswirkungen auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat
1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3BetrVG gebildeter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat ist nicht berechtigt, eine Betriebsratswahl in einem zu diesem Unternehmen gehörenden Betrieb anzufechten.2. § 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zählt den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend auf.3. Eine Anfechtungsberechtigung kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 18 Absatz 2BetrVG hergeleitet werden.4. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat kann nur die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen.
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