LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.11.2019
16 TaBV 31/19
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1/18

Keine Wahlanfechtungsbefugnis des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bezüglich einer Betriebsratswahl in einem BetriebAbschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 BetrVG für eine AnfechtungsberechtigungUnternehmenseinheitlicher Betriebsrat und Nichtigkeit der BetriebsratswahlKeine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Strukturveränderungen mit Auswirkungen auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 31/19

DRsp Nr. 2020/3977

Keine Wahlanfechtungsbefugnis des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bezüglich einer Betriebsratswahl in einem Betrieb Abschließende Aufzählung der Anfechtungsberechtigten in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Keine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 BetrVG für eine Anfechtungsberechtigung Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat und Nichtigkeit der Betriebsratswahl Keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Strukturveränderungen mit Auswirkungen auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat

1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 BetrVG gebildeter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat ist nicht berechtigt, eine Betriebsratswahl in einem zu diesem Unternehmen gehörenden Betrieb anzufechten. 2. § 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zählt den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend auf. 3. Eine Anfechtungsberechtigung kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 18 Absatz 2 BetrVG hergeleitet werden. 4. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat kann nur die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen.