LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.08.2005
6 Ta 128/04
Normen:
ZPO §§ 233 ff. § 794 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 135/04

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerrufsfrist für gerichtlichen Vergleich ohne ausdrückliche Vereinbarung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 128/04

DRsp Nr. 2005/12508

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerrufsfrist für gerichtlichen Vergleich ohne ausdrückliche Vereinbarung

»Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.«

Normenkette:

ZPO §§ 233 ff. § 794 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleiches.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Am 19.01.2004 schlossen sie - die Klägerin war durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten - in der Sitzung vor dem Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abwicklungsmodalitäten dieser Beendigung. Ziff. 8 dieses Vergleiches, dessen genauen Wortlautes wegen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2004 Bezug genommen wird (Bl. 16 f. d.A.), lautet wie folgt: