BAG - Beschluss vom 17.10.2012
3 AZR 633/12
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 89
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1232/11
ArbG Aachen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4976/10

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BAG, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 633/12

DRsp Nr. 2012/21274

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. 2. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. März 2012 - 13 Sa 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe: