LAG Köln - Urteil vom 23.06.2021
3 Sa 12/21
Normen:
TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2491/20

Keine Zahlungsansprüche aufgrund Nichtanwendbarkeit des § 7 TV Zukunftssicherung SüßwarenindustrieAuslegung des TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 12/21

DRsp Nr. 2021/15037

Keine Zahlungsansprüche aufgrund Nichtanwendbarkeit des § 7 TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie Auslegung des TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie

Der Kläger kann mangels Anwendbarkeit des § 7 TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie vom 12.02.2018 keine Rückabwicklungsansprüche geltend machen, da die Auslegung des TV und die vom BAG entwickelten Grundsätze dem entgegenstehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 - 3 Ca 2491/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch.

Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her. Die Beklagte zu 1) ist deren Tochtergesellschaft und produziert Speiseeis. Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin seit mehreren Jahren in deren Werk in W beschäftigt.

Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Süßwarenindustrie gebunden.

Am 12.02.2018 wurde unter anderem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) sowie der Gewerkschaft NGG ein "Tarifvertrag zur Zukunftssicherung" (im Folgenden: TV) geschlossen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:

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