LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2004
11 Sa 247/03
Normen:
MTV-Metall § 9 Ziff. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
LAGReport 2004, 191
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2326/00

Keine Zeitgutschrift bei Arztbesuch während Gleitzeit nach Manteltarifvertrag Metall

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 247/03

DRsp Nr. 2004/9815

Keine Zeitgutschrift bei Arztbesuch während Gleitzeit nach Manteltarifvertrag Metall

»Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.«

Normenkette:

MTV-Metall § 9 Ziff. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit seit dem 02.04.1973 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Prüferin im Verwaltungsbereich in der 35-Stunden-Woche gegen ein Monatsgehalt von 5.430,00 DM brutto besteht, streiten um eine Gutschrift von 2 Arbeitsstunden auf dem Gleitzeitkonto der Klägerin wegen zweimaligen Arztbesuchs während der Gleitzeit.