BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 6 KA 58/97 R
Normen:
GSG Art. 1 Nr. 52 ; SGB V § 73 Abs. 1a, § 95 Abs. 2 S. 1, § 95a Abs. 1 Nr. 2, § 95a Abs. 4, § 95 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; Ärzte-ZV § 17, § 18;
Fundstellen:
SozR-3 2500 § 95 Nr. 19

Keine Zulassung als Arzt ohne Gebietsbezeichnung in der vertragsärztlichen Versorgung seit 1993

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 58/97 R

DRsp Nr. 1999/9260

Keine Zulassung als Arzt ohne Gebietsbezeichnung in der vertragsärztlichen Versorgung seit 1993

1. Aufgrund der Neuregelungen der §§ 95, 95a SGB V in der Fassung des GSG besteht keine Möglichkeit mehr, als Arzt ohne Gebietsbezeichnung zugelassen zu werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GSG Art. 1 Nr. 52 ; SGB V § 73 Abs. 1a, § 95 Abs. 2 S. 1, § 95a Abs. 1 Nr. 2, § 95a Abs. 4, § 95 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; Ärzte-ZV § 17, § 18;

Gründe:

I

Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie in das Arztregister Schleswig-Holstein eingetragen. Seinen Antrag vom Oktober 1995 auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt ohne Gebietsbezeichnung lehnte der Zulassungsausschuß ab; seinen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß zurück (Bescheide vom 3. Februar und 9. Juli 1996).

Seine daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. In dem Urteil vom 30. April 1997 ist ausgeführt, die Regelungen der § 95 Abs 2, § 95a Abs 1 (Nr 2) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien sprachlich mißraten. Der atypische Fall, daß ein Arzt die Zulassung nicht in dem Fachgebiet erstrebe, das der Eintragung in das Arztregister zugrunde liege, sei nicht bedacht worden. Vom Regelungszusammenhang her müsse die für den Registereintrag geltende Voraussetzung der Weiterbildung aber auch für die Zulassung gelten.