I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand; zugleich macht er Vergütungsansprüche geltend.
Dem liegt zugrunde eine "Zusatzvereinbarung zum bestehenden A.-Mitarbeitervertrag" vom 23.12.2002 (Bl. 12 d.A.). In dieser Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der Kläger zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten, die sich insbesondere auf die Durchführung eines sog. "Bestandscontrolling" richten.
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