LAG Berlin - Beschluss vom 22.07.2005
10 Ta 1331/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 § 53 Abs. 1 Satz 1 § 78 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 98
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 26879/04

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte allein aufgrund eingeklagter Bruttovergütung

LAG Berlin, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 1331/05

DRsp Nr. 2005/18688

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte allein aufgrund eingeklagter Bruttovergütung

»1. Der bloße Umstand, dass eine Bruttovergütung eingeklagt wird, führt nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den Grundsätzen der "sic-non"-Rechtsprechung.2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag im Zusammenhang mit einem Statusantrag geltend gemacht wird.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 § 53 Abs. 1 Satz 1 § 78 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand; zugleich macht er Vergütungsansprüche geltend.

Dem liegt zugrunde eine "Zusatzvereinbarung zum bestehenden A.-Mitarbeitervertrag" vom 23.12.2002 (Bl. 12 d.A.). In dieser Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der Kläger zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten, die sich insbesondere auf die Durchführung eines sog. "Bestandscontrolling" richten.