LAG Köln - Beschluss vom 07.09.2021
9 Ta 107/21
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; GVG § 71 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 104 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4332/20

Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Widerklage wegen UrheberrechtsverletzungAusschließliche Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten nach § 104 UrhG

LAG Köln, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 107/21

DRsp Nr. 2021/14556

Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Widerklage wegen Urheberrechtsverletzung Ausschließliche Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten nach § 104 UrhG

Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Klage besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2021 - 19 Ca 4332/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2; GVG § 71 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 104 S. 1;

Gründe

Die Beklagte betreibt ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum, in dem sie eine "full guide navigierte" Implantologie anbietet. Der Implantationsvorgang wird bis hin zur Abrechnung mit einer sog. Spread-Sheet-Software abgebildet, die auf dem Programm Airtable beruht. Mit Hilfe dieses Programms werden zur Strukturierung der Arbeitsabläufe Tabellen erstellt, deren Inhalte manuell in einer Programmieroberfläche eingetragen oder automatisiert aus externen Datenbanken abgerufen werden können.