BAG - Urteil vom 12.09.2006
9 AZR 686/05
Normen:
TzBfG § 8 § 9 ; BGB § 133 § 145 § 157 § 242 § 275 § 311a ; ZPO § 253 § 559 ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 8 TzBfG
ArbRB 2007, 100
AuA 2007, 308
AuR 2007, 102
BAGE 119, 254
DB 2007, 525
EzA § 8 TzBfG Nr. 15
MDR 2007, 531
NJW 2007, 1613
NZA 2007, 253
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 212/05
ArbG Kiel, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1047 a/04

Keine Zustimmungsfiktion bei Antrag auf befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 686/05

DRsp Nr. 2007/2974

Keine Zustimmungsfiktion bei Antrag auf befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

»Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, so liegt kein wirksames Verringerungsverlangen iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG auslöst.«

Orientierungssätze:1. § 8 Abs. 1, Abs. 4 TzBfG regelt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer unbefristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.2. Verlangt der Arbeitnehmer stattdessen die Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit, ist das kein Antrag iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 TzBfG. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er diesen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages annimmt oder ablehnt.3. Hat ein Arbeitnehmer die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, so ist ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dieser Antrag regelmäßig nicht entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit begehrt.