LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.05.2005
11 Ta 50/05
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 55
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 1001/04 - 29.09.2004,

Keine Zwangsmittel zur Erteilung einer Lohnabrechnung - Anforderungen an vollstreckungsfähigen Inhalt eines Titels auf Lohnzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 50/05

DRsp Nr. 2005/13061

Keine Zwangsmittel zur Erteilung einer Lohnabrechnung - Anforderungen an vollstreckungsfähigen Inhalt eines Titels auf Lohnzahlung

1. Lohnabrechnungen können (jedenfalls bei vorhandenen Lohnunterlagen) in aller Regel von jedem sachkundigen Dritten, etwa einem Steuerberater, erstellt werden.2. Die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung zu erteilen, kann nicht durch Zwangsgeld- oder Zwangshaftandrohung erzwungen werden, weil dies nicht zu den derart erzwingbaren unvertretbaren Handlungen im Sinne des § 888 ZPO gehört.3. Da der Schuldner für derartige Abrechnungen sachkundige Dritte (etwa Steuerberater) beauftragen kann, darf nach § 888 Abs. 1 ZPO nur dann vorgegangen werden, wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden sind, die eine Abrechnung durch Dritte zulassen; ansonsten muss der Gläubiger nach § 887 ZPO vorgehen.4. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat ein Titel nur, wenn der Schuldner etwas leisten muss und diese Leistung selbst nach Art und Dauer bestimmt ist; was ein Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, muss aus dem Titel erkennbar sein.