I.
Durch rechtskräftigen Vergleich vom 26.02.2004 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ein dem Wortlaut nach bezeichnetes Zeugnis zu erteilen, die Lohnsteuerkarte ordnungsgemäß auszufüllen und auszuhändigen und die Arbeitsbescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt der Klägerin auszuhändigen.
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