BAG - Urteil vom 09.11.1994
7 AZR 243/94
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG
BAGE 78, 239
BB 1995, 361
DB 1995, 682
DRsp VI(602)107d
DRsp VI(616)110a
EzA § 21 BErzGG Nr. 1
FamRZ 1995, 554
FamRZ 1995, 554 (Ls)
MDR 1995, 391
NZA 1995, 575
AuA 1996, 70
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1444/93
Arbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 1993 Braunschweig - 2 Ca 138/93 ,

Keine Zweckbefristung nach § 21 Abs. 3 BErzGG

BAG, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 243/94

DRsp Nr. 1995/3146

Keine Zweckbefristung nach § 21 Abs. 3 BErzGG

»Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 BErzGG, nach der die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muß, verbietet die Zweckbefristung eines Arbeitsvertrages, der für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer eines Erziehungsurlaubs mit der Ersatzkraft abgeschlossen wird.«

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 30. September 1993 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie schloß mit der Beklagten unter dem 31. März/1. April 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, dessen § 1 lautet:

"Frau I wird ab 01.04.1992 als Angestellte zur Aushilfe für die Dauer der Mutterschutzfrist der Frau B und des sich evtl. anschließenden Erziehungsurlaubes, längstens bis zum 31.05.1995, eingestellt."

Ferner vereinbarten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages die Geltung des BAT sowie in § 6, daß Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen.

Die Mutterschutzfrist der Angestellten B lief vom 29. März bis zum 21. Juni 1992. Auf ihren Antrag vom 14. Mai 1992 wurde ihr für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 30. September 1993 Erziehungsurlaub gewährt.