BAG - Beschluss vom 03.06.2020
3 AZR 255/20 (F)
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 17
AuR 2020, 434
AuR 2020, 438
BB 2020, 1523
EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 17
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 895
Vorinstanzen:
BAG, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 137/19
LAG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 399/18
ArbG Bonn, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2643/17

Kenntnis der aktuellen Pressemitteilungen des BAG und rechtliches GehörWegfall der Rentenanpassungsverpflichtung bei rechtlich gesicherter Verwendung der Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen

BAG, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 255/20 (F)

DRsp Nr. 2020/8614

Kenntnis der aktuellen Pressemitteilungen des BAG und rechtliches Gehör Wegfall der Rentenanpassungsverpflichtung bei rechtlich gesicherter Verwendung der Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen

Orientierungssätze: 1. Von gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten, die vor dem Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit in einer Grundsatzfrage führen, kann erwartet werden, dass sie die aktuellen Pressemitteilungen des zuständigen Senats zur Kenntnis nehmen. Deshalb liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, wenn das Bundesarbeitsgericht nicht auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die bereits Gegenstand einer aktuellen Pressemitteilung waren (Rn. 8).