BVerwG - Urteil vom 29.12.1998
5 C 23.97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VIII § 35a § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 2386
ZfSH/SGB 1999, 426
ZfS 2002, 339
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4350/95

Kinder- und Jugendhilfe - Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen; auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten

BVerwG, Urteil vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 5 C 23.97

DRsp Nr. 1999/5750

Kinder- und Jugendhilfe - Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen; auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten

»Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dürfen nur im Rahmen der nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zulässigen Kostenbeitragshöhe festgelegt werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VIII § 35a § 94 Abs. 2 ;

Gründe:

I.