VG Freiburg - Urteil vom 17.01.2008
4 K 624/07
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 1 § 23 § 24 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 ; KiTaG § 1 Abs. 7 S. 4 ; AufenthG § 43 ;

Kinder- und Jugendhilfe - Jugendhilfe; Klagegegenstand; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Teilnahmebeitrag; Arbeitslosigkeit; Integrationskurs

VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 624/07

DRsp Nr. 2008/5241

Kinder- und Jugendhilfe - Jugendhilfe; Klagegegenstand; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Teilnahmebeitrag; Arbeitslosigkeit; Integrationskurs

»1. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ist im Jugendhilferecht grundsätzlich nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. 2. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege kommt allein § 90 Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Aktivlegitimiert nach dieser Vorschrift sind die Eltern. 3. Für einen Anspruch aus § 90 Abs. 3 SGB VIII ist bei Kindern unter drei Jahren Vorausset zung, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht. 4. Arbeitslosigkeit ist trotz der Pflichten des Arbeitslosen, zumutbare Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, kein Bedarfskriterium des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. 5. Auch die Teilnahme eines Ausländers an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG begründet kein Bedarfskriterium nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dieser Kurs ist insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift.