»1. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ist im Jugendhilferecht grundsätzlich nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.2. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege kommt allein § 90 Abs. 3SGB VIII in Betracht. Aktivlegitimiert nach dieser Vorschrift sind die Eltern.3. Für einen Anspruch aus § 90 Abs. 3SGB VIII ist bei Kindern unter drei Jahren Vorausset zung, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht.4. Arbeitslosigkeit ist trotz der Pflichten des Arbeitslosen, zumutbare Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, kein Bedarfskriterium des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1SGB VIII.5. Auch die Teilnahme eines Ausländers an einem Integrationskurs nach § 43AufenthG begründet kein Bedarfskriterium nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1SGB VIII. Dieser Kurs ist insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift.
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