VGH Bayern - Beschluss vom 13.03.2008
12 ZB 07.1106
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 5 Satz 1 ; KostenbeitragsV § 1 ; KostenbeitragsV § 8 ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 06.904

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht einschließlich Erstattungsstreitigkeiten nach Art. 7 und 8 des Aufnahmegesetzes: Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Zur Anwendung der Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907)

VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 12 ZB 07.1106

DRsp Nr. 2008/7604

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht einschließlich Erstattungsstreitigkeiten nach Art. 7 und 8 des Aufnahmegesetzes: Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Zur Anwendung der Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907)

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 5 Satz 1 ; KostenbeitragsV § 1 ; KostenbeitragsV § 8 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2007 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO).

Er ist aber unbegründet, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht greift.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).