BSG - Urteil vom 16.09.1998
B 11 AL 19/98 R
Normen:
AFG § 45 S. 2, § 45 S. 2;

Kinderbetreuung bei der Förderung der beruflichen Bildung

BSG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 19/98 R

DRsp Nr. 1999/6687

Kinderbetreuung bei der Förderung der beruflichen Bildung

1. Die Zielsetzung der Einfügung des S. 2 von § 45 AFG durch das AFKG, eine Möglichkeit zur Kostenerstattung für Kinderbetreuung zu eröffnen, schließt es aus, den neu eingeführten Begriff der Unvermeidbarkeit i.S.. einer gegenüber der bisherigen Rechtslage zusätzlichen Voraussetzung zu verstehen. Der Anspruch besteht seither unabhängig davon, ob die Kinderbetreuungskosten unmittelbar durch die Maßnahme entstanden sind.2. Wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist, so ist der nach § 45 S. 2 AFG erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang bereits gegeben. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer die Betreuung infolge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten sicherstellen kann. Dementsprechend ist nicht zusätzlich zu fordern, daß der Teilnehmer das Kind bzw die Kinder in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme selber betreut hat und er sie während der Maßnahme nicht mehr betreuen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 45 S. 2, § 45 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Erstattung von Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 8. Mai bis 31. Dezember 1995 während ihrer Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme.