LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2021
8 Sa 434/21
Normen:
BAT § 29; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 717/20

Kinderbezogener Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nach TVÜ-LAuslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-LGeltung der Grundsätze zum Ortszuschlag bei Besitzstandszulage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 434/21

DRsp Nr. 2022/3570

Kinderbezogener Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nach TVÜ-L Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L Geltung der Grundsätze zum Ortszuschlag bei Besitzstandszulage

1. Nach der Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L ist eine Besitzzulage nur dann zu zahlen, wenn ein ununterbrochener Kindergeldbezug vorliegt. Die Zahlung der Besitzstandszulage ist an den per Bescheid festgesetzten Kindergeldbezug gekoppelt. 2. Die von der Rechtsprechung für kinderbezogene Entgeltbestandteile im Ortszuschlag entwickelten Grundsätze gelten für die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.02.2021 - 6 Ca 717/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 29; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nach dem TVÜ-L.