VGH Hessen - Urteil vom 06.09.2005
10 UE 3025/04
Normen:
HGO § 19 ; VwGO § 113 ; VwGO § 114 ; SGB VIII § 3 ; SGB VIII § 4 ; SGB VIII § 22 ; SGB VIII § 69 ; SGB VIII § 74 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 475
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 7 E 5568/00 (2) - 13.12.2002,

Kindergarten- und Heimrecht: Förderung von Kindergärten freier Träger durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Ermessen, Förderung, Gemeinde, Haushaltsmittel, Jugendhilfe, Kindergarten, Landkreis, Träger, Waldorfpädagogik, Zuständigkeit

VGH Hessen, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 10 UE 3025/04

DRsp Nr. 2008/6713

Kindergarten- und Heimrecht: Förderung von Kindergärten freier Träger durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Ermessen, Förderung, Gemeinde, Haushaltsmittel, Jugendhilfe, Kindergarten, Landkreis, Träger, Waldorfpädagogik, Zuständigkeit

»1. Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedoch selbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein. 2. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurch entziehen, dass er hierfür keine Mittel in seinen Haushalt einstellt, noch dadurch, dass er sich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mit anderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihm erhalten.