VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2009
12 S 1603/07
Normen:
SGB VIII § 93; SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen - 9 K 2738/06

Kindergeld als Einkommen bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags; Abstellen auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle bei Vorliegen einer besonderen Härte durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 12 S 1603/07

DRsp Nr. 2010/1938

Kindergeld als Einkommen bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags; Abstellen auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle bei Vorliegen einer besonderen Härte durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

1. Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zählt Kindergeld - ohne Unterscheidung danach, für welches Kind es gezahlt wird - zum Einkommen.2. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte geschmälert würden, kann auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelte "maßgebliche Einkommen" dem "anrechenbaren Einkommen" nach der Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - wird zurückgewiesen.

Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 93; SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand