BSG - Urteil vom 26.06.1991
10 RKg 6/90
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 5 S. 3;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 15

Kindergeld über das 27. Lebensjahr bei Wehrdienst im Ausland

BSG, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 10 RKg 6/90

DRsp Nr. 1998/7643

Kindergeld über das 27. Lebensjahr bei Wehrdienst im Ausland

1. Im Falle des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG ist ein Kind, das in seinem Aufenthaltsland iS. des § 2 Abs. 5 S. 3 BKGG gesetzlichen Wehrdienst leistet, über das 27. Lebensjahr hinaus zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 5 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für ein Kind, das in Rumänien Pflichtwehrdienst abgeleistet hat, das Ausbildungskindergeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) über das 27. Lebensjahr hinaus zusteht.

Der Kläger ist im Januar 1985 mit seiner Familie, zu der auch der am 8. Oktober 1960 geborene Sohn Horst-Michael gehört, aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Horst-Michael O hat vom 18. März 1980 bis 30. Juni 1981 Pflichtwehrdienst in Rumänien geleistet. Vom 1. Oktober 1986 an studiert er Elektrotechnik an der Technischen Hochschule Aachen.