I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für ein Kind, das in Rumänien Pflichtwehrdienst abgeleistet hat, das Ausbildungskindergeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) über das 27. Lebensjahr hinaus zusteht.
Der Kläger ist im Januar 1985 mit seiner Familie, zu der auch der am 8. Oktober 1960 geborene Sohn Horst-Michael gehört, aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Horst-Michael O hat vom 18. März 1980 bis 30. Juni 1981 Pflichtwehrdienst in Rumänien geleistet. Vom 1. Oktober 1986 an studiert er Elektrotechnik an der Technischen Hochschule Aachen.
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