BFH - Beschluss vom 11.12.2014
XI B 77/14
Normen:
SGB III § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 700
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1751/13

Kindergeldberechtigung bei Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Arbeitsvermittlung

BFH, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen XI B 77/14

DRsp Nr. 2015/3862

Kindergeldberechtigung bei Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Arbeitsvermittlung

1. NV: Liegen bei einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen Kindergeld die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nur für einen Teil des Streitzeitraums vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden. 2. NV: Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. 3. NV: Hat im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nur teilweise Erfolg, ist eine Kostenentscheidung insoweit zu treffen, als die Beschwerde keinen Erfolg hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg wird die Revision wegen Kindergeld für C von Mai bis August 2012 zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Kindergeld für C im Monat Januar 2011 hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

SGB III § 38 Abs. 2;

Gründe